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Forschungs-Neutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz:

Bundesverwaltungsgericht weist auch letzte Beschwerde ab

04.03.2005, Pressemitteilungen

Dritte Teilgenehmigung jetzt bestandskräftig – Kläger über Jahre hinweg erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 9. Februar 2005 die Beschwerde von drei Garchinger Bürgern gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2004 zurückgewiesen (BVerwG 7 B 160.04). Damit ist auch die 3. Teilgenehmigung zum Betrieb der Forschungs-Neutronenquelle mit 20 Megawatt thermischer Leistung bestandskräftig.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zuvor die Klage gegen die 3. Teilgenehmigung abgewiesen. Die Kläger waren auch bereits mit ihren früheren Klagen gegen die ersten beiden Teilgenehmigungen gescheitert.

Die TU München sieht in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eine erneute Bestätigung dafür, dass für den Bau und Betrieb der neuen Forschungs-Neutronenquelle alle Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden. „Die Garchinger Neutronenquelle setzt wissenschaftlich und sicherheitstechnisch weltweit die höchsten Standards bei Neutronenquellen,“ sagte TU-Präsident Herrmann.

Die Forschungs-Neutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz der TUM hat zum 21. Oktober 2004 ihre nukleare Inbetriebnahme erfolgreich abgeschlossen. Während des ersten Brennelementzyklus konnten die reaktorphysikalischen Vorausberechnungen durch Messungen voll bestätigt werden. Die bisherigen Messungen haben auch ergeben, dass die für die wissenschaftliche Nutzung wichtige Neutronenflussdichte den Erwartungen entspricht.

Derzeit wird die endgültige Übergabe der Neutronenquelle vom Generalunternehmer Siemens an die TU München vorbereitet. Zudem werden Wartungen, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Inspektionen und umfangreiche sog. Wiederkehrende Prüfungen durchgeführt. Sobald diese Tätigkeiten erfolgreich abgeschlossen sind und die aufsichtliche Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vorliegt, kann der Routinebetrieb mit dem Einsatz des zweiten Brennelements und einem 52-Tag-Zyklus bei voller Leistung beginnen.

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