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Nutzung von Einrichtungen der Technischen Universität München

Eine Benutzungsvereinbarung erlaubt einem Dritten im Rahmen der Interessen und gesetzlichen Aufgaben der TUM (Art. 2 Bayerisches Hochschulgesetz) die unentgeltliche Nutzung von Einrichtungen der TUM.

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Informationen zur Inanspruchnahme staatlichen Personals, Materials oder von Einrichtungen im Rahmen der Ausübung einer Nebentätigkeit erhalten Sie hier.