Studentische Hilfskräfte
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften
Immatrikulation:
Die einzustellende Person muss an einer deutschen Hochschule studieren und dabei für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sein.
Tätigkeit:
Studentische Hilfskräfte können nach § 6 Satz 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) beschäftigt werden, wenn wissenschaftliche Hilfstätigkeiten ausgeübt werden. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit liegt vor bei
- unmittelbarer Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit anderer in Forschung und Lehre
- Verrichtung unterstützender und zuarbeitender Tätigkeiten für in Forschung und Lehre tätige Personen, z.B. durch Entlastung von Routinearbeiten, Korrektur von Klausuren, Zusammenstellung wissenschaftlicher Materialien
- Ausübung von wissenschaftlichen Dienstleistungen, z.B. Mitarbeit bei allen den Professoren/Professorinnen obliegenden Dienstaufgaben, etwa Mithilfe bei Prüfungen, der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses oder der Studienberatung.
Vertragslaufzeit:
Die Vertragslaufzeit soll grundsätzlich mindestens ein Jahr betragen und kann in begründeten Fällen unterschritten werden. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr ist dies entsprechend im Einstellungsvorschlag zu begründen. Bei semesterübergreifenden Beschäftigungen ist es wichtig, dass die jeweilige Immatrikulationsbescheinigung unaufgefordert bei der personalverwaltenden Stelle vorgelegt wird. Ein fehlender Nachweis hat in der Regel die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge.
Beschäftigungsdauer:
Befristete Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften sind bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Jahren möglich (§ 6 WissZeitVG). Sämtliche Vorbeschäftigungen als studentische Hilfskräfte, auch an anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen, werden auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet.
Arbeitszeit:
Studentische Hilfskräfte dürfen nur nebenberuflich, d.h. bis zu 20 Stunden wöchentlich, beim Freistaat Bayern beschäftigt werden. Beschäftigungen bei verschiedenen bayerischen staatlichen Hochschulen werden dabei zusammengezählt.
Erfolgt eine Beschäftigung beim Freistaat Bayern sowie eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber mit insgesamt mehr als 20 Stunden wöchentlich, so ist dies rechtlich möglich, allerdings können sich für die studentische Hilfskraft Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Studierendenstatus ergeben.
Die Vergütungssätze der Hilfskräfte übersteigen den Mindestlohn. Wenn eine Hilfskraft jedoch aufgrund dienstlicher Notwendigkeiten in einem Monat mehr Stunden arbeitet, als vertraglich vereinbart wurden, so könnte dies eine tatsächliche Stundenvergütung unterhalb des Mindestlohns zur Folge haben. In dieser Übersicht sind Möglichkeiten beschrieben, um die Arbeitszeit von studentischen Hilfskräften dennoch flexibel zu gestalten.
Ausländische Beschäftigte:
Sofern die studentische Hilfskraft die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes besitzet, muss für die Einstellung ein Aufenthaltstitel vorgelegt werden. Erkennbar aus dem Aufenthaltstitel sollte sein, dass eine studentische Nebentätigkeit erlaubt ist. Bei Bewerber/innen, die in speziellen Staaten geboren wurden oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen oder besessen haben, ist zusätzlich von der Personalabteilung eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz zur Überprüfung der Verfassungstreue zu stellen.
Urlaub:
Studentische Hilfskräfte haben Anspruch auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (20 Arbeitstage bei ganzjähriger Beschäftigung an 5 Tagen/Woche, entsprechend anteiliger Urlaubsanspruch bei kürzerem Vertragszeitraum und weniger Arbeitstagen/Woche).
Sozialversicherung:
Studierende sind ausschließlich rentenversicherungspflichtig (bei geringfügig entlohnter Beschäftigung mit antragsabhängiger Befreiungsmöglichkeit). In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit.
Vergütung:
Die Höhe der Vergütung wird in Anlehnung an die durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) beschlossenen Höchstsätze hochschulweit festgelegt. Die gültigen Vergütungssätze entnehmen Sie bitte der jeweiligen aktuellen Vergütungstabelle.
Steht fest, welche Person eingestellt werden soll, sind die Einstellungsunterlagen mindestens drei Wochen vor der beabsichtigten Arbeitsaufnahme der zuständigen Stelle vorzulegen.
Aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen ist die Vorlage der Einstellungsunterlagen bzw. Unterlagen zur Verlängerung derzeit noch in Papierform und mit Originalunterschrift erforderlich. Diese Dokumente bilden die Grundlage für eine Einstellung im staatlichen Hoheitsbereich und deren Finanzierung aus öffentlichen Mitteln. Ihre Urkundentauglichkeit und arbeitsrechtliche Relevanz ist daher von besonderer Tragweite. An der Digitalisierung unserer Prozesse sowie einer rechtssicheren technischen Lösung für den Ersatz von Originalunterschriften wird trotz hoher juristischer und technischer Hürden fortwährend im Rahmen mehrerer Digitalisierungsprojekte gearbeitet. In Kürze wird z.B. bei der Einstellung/Weiterbeschäftigung von studentischen Hilfskräften die Originalunterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Einschränkungen bestehen hierbei auch durch die Vorgaben externer Stellen wie z.B. dem Landesamt für Finanzen, von denen weiterhin im Original unterzeichnete Papierunterlagen verlangt werden.
Weiterführende Informationen:
- Einstellungsunterlagen für studentische Hilfskräfte
- Beschäftigung von Personen aus dem Ausland
- Mindeslohn/Arbeitszeitkonto
- Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
contact: ZA 2 - Personal