Ausländische Bewerber/innen und Beschäftigte
Informationen für ausländische Bewerberinnen/Bewerber
Für die Einstellung von Beschäftigten mit einer anderen als der deutschen Staatsangehörigkeit gelten besondere Voraussetzungen. Bevor ein Arbeitsvertrag geschlossen werden kann und eine Arbeitsaufnahme möglich ist, sind bestimmte Behördengänge und die Vorlage von Dokumenten und Formularen notwendig.
Das Informationsblatt für ausländische Bewerberinnen/Bewerber verschafft Ihnen einen Überblick und soll Ihnen eine Hilfestellung bieten.
Beantragung eines Aufenthaltstitels
Staatsangehörige aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen für die Beschäftigung an der Technischen Universität München einen gültigen Aufenthaltstitel. Für die Antragstellung stehen zur Unterstützung folgende Hilfsmittel zur Verfügung:
- Letter of Intent - Bestätigung der Einstellungsabsicht (zur Vorlage bei der Ausländerbehörde)
Bei der Beantragung einer ausländerrechtlichen Bewilligung verlangen die Ausländerbehörden in der Regel einen Nachweis des Arbeitsgebers über die beabsichtigte Beschäftigung. Zur Beschleunigung des ausländerrechtlichen Verfahrens empfiehlt es sich Bewerberinnen/Bewerbern bzw. Beschäftigten für den Termin bei der Ausländerbehörde bzw. Botschaft von Seiten der Beschäftigungsstelle eine entsprechende Bestätigung auszustellen. Um ein einheitliches Auftreten der Technischen Universität München gegenüber den Ausländerbehörden zu gewährleisten, steht ein Musterschreiben für die Bestätigung der Einstellungsabsicht (Letter of Intent) zur Verfügung. - Aufnahmevereinbarung - Forschungsaufenthalt gemäß § 18d Aufenthaltsgesetz für Forscher aus Nicht-EU-Staaten
Als vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannte Forschungseinrichtung kann die Technische Universität München mit ausländischen Forschern/Forscherinnen eine Aufnahmevereinbarung zur Durchführung von Forschungstätigkeiten abschließen. Diese Vereinbarung dient als Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 18d Aufenthaltsgesetz. Der Forscher/Die Forscherin kann unter Vorlage der Vereinbarung bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen.
Weitere Informationen zu diesem Thema sowie eine Muster-Aufnahmevereinbarung enthält das Rundschreiben vom 27. März 2009. Das aktuelle Formular für die Aufnahmevereinbarung finden Sie hier.
- Ausfüllhilfe – Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Sollte für die Beantragung des Aufenthaltstitels das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ von Seiten der Ausländerbehörde verlangt werden, ist dies von der Beschäftigungsstelle auszufüllen. Eine Ausfüllhilfe finden Sie hier. - Anerkennung der ausländischen Hochschule bzw. des ausländischen Abschlusses
Bei ausländischen Hochschulabschlüssen ist den Einstellungsunterlagen ein Nachweis über die Anerkennung der ausländischen Hochschule und die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss vorzulegen. Die Nachweise werden auch für die Beantragung eines Aufenthaltstitels benötigt. Der Bewerber/Die Bewerberin bzw. der Beschäftigte/die Beschäftigte selbst ist für die Vorlage des Nachweises zuständig. Mit Hilfe der Datenbank Anabin kann die Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit größtenteils festgestellt werden. Die Hochschule muss mit „H+“ vermerkt sein und der Abschluss muss einem Bachelor oder Masterabschluss gleichgestellt sein (Äquivalenzmerkmal „entspricht“ oder „gleichwertig“). Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschule und/oder Abschluss nicht in der Datenbank Anabin hinterlegt ist, können eine kostenpflichtige Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragen.
Die Beschäftigungsstelle können bereits im Vorfeld – noch vor Einreichung der Einstellungsunterlagen – die Bewerber/innen bzw. Beschäftigten unterstützen und Hilfestellung beim Recherchieren in der Datenbank Anabin leisten. Ziel sollte sein, ein Ergebnis über die Datenbank Anabin zu erreichen, da eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen kostenpflichtig ist. Entsprechende Rechercheanleitungen sind auf der Internetseite der Datenbank Anabin zu finden.
Weitere Informationen und zuständige Ausländerbehörden enthält das Informationsblatt für ausländische Bewerber/Innen/Information sheet for applicants who do not hold German citizenship.
Einstellung von ukrainischen Beschäftigten
Wegen der besonderen Situation in der Ukraine hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat eine Rechtsverordnung erlassen, mit der Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Bundesgebiet vorerst bis zum 31.08.2022 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden und bis dahin in Deutschland bleiben können. Spätestens dann muss eine Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG - Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erfolgen.
Die Aufnahme einer Beschäftigung ist aber an einen Aufenthaltstitel geknüpft. Sobald ein Wohnsitz angemeldet wurde, kann die Ausländerbehörde gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis ausstellen Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Erwerbstätigkeit. Da die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in der Regel etwas Zeit in Anspruch nimmt, stellen die Ausländerbehörden bereits bei der Beantragung des Aufenthaltstitels eine Fiktionsbescheinigung aus mit dem Hinweis „Erwerbstätigkeit erlaubt.“ Kann ein/e Bewerber/in in diesem Sinne einen Aufenthaltstitel nach § 24 Abs. 1 AufenthG vorweisen, der mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ versehen ist, kann eine Einstellung an der TUM erfolgen.
Detaillierte Auskünfte kann die zuständige Ausländerbehörde erteilen. Bitte erkundigen Sie sich auf den entsprechenden Internetseiten bzw. auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Bislang gibt es keine Grundlage, die es der Technischen Universität München erlauben würde, auf die Vorlage von Nachweisen bzgl. des Abschlusses bzw. von Vorbeschäftigungen verzichten zu können. Eine Einstellung ist in der Regel dennoch möglich, allerdings haben fehlenden Unterlagen möglicherweise Auswirkungen auf die Eingruppierung und die Anrechnung von Vorzeiten.
Die ZAB bietet für Geflüchtete aus der Ukraine ein Plausibilisierungsverfahren bei fehlenden Dokumenten an. So können Antragstellende, die ihren Hochschulabschluss nicht durch Zeugnisse nachweisen können, bei festgestellter Plausibilität ebenfalls eine Zeugnisbewertung erhalten. Weiterführende Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite der ZAB.
Gastwissenschaftler/innen an der Technischen Universität München
Im Rahmen der Internationalisierung werden oft hochkarätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus dem In- und Ausland in definierten Zeitabschnitten befristet an der Technischen Universität München tätig oder kooperieren mit der Hochschule.
Die Gastwissenschaftler-Guidelines (Guidelines for domestic and foreign visiting scholars) machen die rechtlichen Rahmenbedingungen transparent. Das Rundschreiben vom 14. Oktober 2013 und die Anlagen in deutscher und englischer Sprache hierzu finden Sie hier.
Weitere Angebote und Informationen
Ausführliche Hilfestellungen bieten Ihnen
- die Welcome Services des Hochschulreferates 3 - TUM Global and Alumni für internationale Wissenschaftler/innen, Forscher/innen, Professoren/innen und Postdocs,
- das Welcome Office der Graduate School für internationale Doktorandinnen und Doktoranden,
- das TUM Institute for Advanced Study (IAS).
Bei Fragen zum Beschäftigungsverhältnis stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralabteilung 2 - Personal an den jeweiligen Hochschulstandorten (München: Referat 21 und Referat 22, Garching: Referat 23 und Weihenstephan: Referat 24) gerne zur Verfügung.