Exportkontrolle im akademischen Bereich
Ziele der Exportkontrolle
Exportkontrolle soll verhindern, dass Massenvernichtungswaffen und Rüstungsgüter oder die dafür notwendigen Technologien weitergegeben werden. Darüber hinaus soll die unkontrollierte Verbreitung sensibler Güter, die zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen verwendet oder zur Förderung des Terrorismus dienen können, unterbunden werden.
Außenwirtschafsrecht und Wissenschaftsfreiheit
Die Exportkontrolle bewegt sich dabei im Spannungsfeld zwischen Wissenschaftsfreiheit und dem Außenwirtschaftsgesetz. Im Grundgesetz ist die Freiheit von Forschung und Lehre verankert. Trotzdem sind die gesetzlichen Vorgaben der Exportkontrolle und des Außenwirtschaftsrechts zu beachten, wenn sensible Güter oder Technologien ins Ausland transferiert werden. Ausnahmen bestehen für bereits allgemein zugängliches Wissen und die Grundlagenforschung.
Exportkontrolle an der TUM
Die Exportkontrolle ist zu beachten bei:
- internationalen Forschungskooperationen
- der Zusammenarbeit mit Gastwissenschaftler
- der Versendung von wissenschaftlichen Geräten ins Ausland
- Dienstreisen
- dem Wissens- und Datentransfer ins Ausland.
Es besteht die Pflicht, zu prüfen, ob Aktivitäten in außenwirtschaftsrechtlicher Hinsicht verboten oder genehmigungspflichtig sind.
Dual Use
Bei Dual-Use Gütern handelt es sich um Güter, die sowohl militärisch als auch zivil genutzt werden können (bspw. bestimmte Chemikalien, Maschinen, Technologien und Werkstoffe, aber v.a. auch Software und Technologien). Auch diese Güter unterliegen zum Schutz von Sicherheitsinteressen der Exportkontrolle, auch wenn sie im Alltag überwiegend zivil genutzt werden bzw. die Forschung daran rein zivile Zwecke verfolgt.
Kontakt:
Exportkontrollbeauftragte
Eva Hildebrandt, 089-289-28884
BAFA Handbuch „Exportkontrolle und Academia“ Deutsch: https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aussenwirtschaft/afk_aca_broschuere_handbuch.html?nn=1466914
BAFA „Export Control and Academia Manual“ in English
contact: exportkontrolle@tum.de