Werkvertrag
1. Inhalt des Werkvertrages
Zur inhaltlichen Gestaltung von Werkverträgen berät Sie die Zentralabteilung 5 - Rechtsangelegenheiten / TUM Legal Office.
2. Arbeitsrechtliche Überprüfung
Vertragspartner bei Abschluss eines Werkvertrages sind Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder für ihn selbstständig (im Sinne von freiberuflich) tätig ist. Daher muss vor Abschluss eines Werkvertrages, bei dem die TUM Auftraggeberin ist, dieser von der Personalabteilung arbeitsrechtlich überprüft werden. Dort wird vor Genehmigung sichergestellt, dass es sich bei der vorgesehenen Tätigkeit nicht um ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer ("Scheinselbständigkeit") handelt. Dieses unterscheidet sich vom Werkvertrag durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmer ist demzufolge, wer weisungsgebunden Leistungen im Rahmen einer vom Auftraggeber bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Werden also Vorgaben hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstiger Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit gemacht oder wird durch eine detaillierte Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung der Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark eingeschränkt, handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis.
Das Ergebnis der Prüfung hat erhebliche rechtliche und finanzielle Auswirkungen, da Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig sind. Demgegenüber zählen selbstständig Tätige in der Regel nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Konsequenzen ergeben sich auch im Hinblick auf die Abführung der Lohnsteuer.
Für eine personalrechtliche Prüfung eines Werkvertrages sind der von der Zentralabteilung 5 - Rechtsangelegenheiten / TUM Legal Office bereitgestellte und mit dieser bei Bedarf abgestimmte, noch nicht unterzeichnete Vertragsentwurf sowie der ausgefüllte und unterzeichnete Fragebogen zum Abschluss eines Werkvertrages bei der Personalabteilung vorzulegen.
Bei Zweifeln am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit sollte vor der Vertragsausfertigung eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angefordert werden. Die Durchführung einer Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung kann in Abgrenzungsfällen auch im Rahmen der personalrechtlichen Prüfung von Seiten der Personalabteilung verlangt werden. Informationen zur Statusfeststellung finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bei Fragen zum Komplex Selbständigkeit, Sozialversicherungspflicht und Scheinselbständigkeit stehen Ihnen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralabteilung 2 - Personal an den jeweiligen Hochschulstandorten (München: Referat 21 und Referat 22, Garching: Referat 23 und Weihenstephan: Referat 24) gerne zur Verfügung.
Die Beachtung dieser Hinweise ist zur Vermeidung von Haftungs- und Regressansprüchen sowie ggf. strafrechtlicher Folgen unbedingt erforderlich, da im Falle eines unzulässigen Werkvertrages die Auftraggeber (z.B. Lehrstuhlinhaber/in) mit erheblichen finanziellen Nachforderungen rechnen müssen (Steuer, Sozialversicherungsbeiträge etc.).
Bitte beachten Sie, dass Honorar- oder Dienstleistungsverträge nicht von der Personalabteilung arbeitsrechtlich überprüft werden und daher auch nicht vorzulegen sind. Eine abschließende Überprüfung erfolgt durch die Zentralabteilung 5 - Rechtsangelegenheiten/TUM Legal Office.
3. Werkverträge mit TUM-Bediensteten
Der Abschluss von Werkverträgen mit Bediensteten der TUM bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise der ZA 3 - Finanzabteilung.
4. Meldung an die Finanzbehörde
Die Finanzbuchhaltung - Referat 35 - muss die Auszahlungen der Finanzbehörde jährlich melden. Bitte informieren Sie deshalb das Referat 35 jährlich über die erfolgten Auszahlungen.