Homeoffice
Alternierende Telearbeit und mobiles Arbeiten
neu ab 01.05.2022: Rahmenvereinbarung zur alternierenden Telearbeit und zum mobilen Arbeiten an der Technischen Universität München
Die Technische Universität München (TUM) fördert eine zukunftsorientierte Arbeitskultur für ihre Mitarbeitenden in ihrer jeweiligen Lebens- und Arbeitssituation. Als moderne Arbeitgeberin hat sich die TUM bereits seit 2003 mit dem Gesamtpersonalrat auf eine gemeinsame Rahmenvereinbarung zur Telearbeit verständigt, die nun sukzessive angepasst und weiterentwickelt wird. Die bisherigen jahrzehntelangen Erfahrungen und eine Erprobungsphase des mobilen Arbeitens seit 2019 - einhergehend mit der Praxis aus pandemiebedingtem Homeoffice und einer Umfrage zum mobilen Arbeiten - haben bei den nun vorgenommenen Erweiterungen und Ergänzungen Berücksichtigung gefunden. Alternierende Telearbeit und mobiles Arbeiten – umgangssprachlich als Homeoffice bezeichnet – schaffen die Grundlage für ein Arbeitsmodell der Zukunft, das den Ausgleich von Arbeit und Privatleben unterstützt, wobei eine erfolgreiche Umsetzung für Arbeitgebende und Mitarbeitende Vertrauen, offenen und ehrlichen Dialog, Kritikfähigkeit und Rücksichtnahme voraussetzt.
Im Schreiben des Hochschulpräsidiums vom 26.04.2022 finden Sie die wichtigsten Neuerungen der neuen Rahmenvereinbarung zur alternierenden Telearbeit und zum mobilen Arbeiten an der Technischen Universität München für Sie zusammengefasst.
Alternierende Telearbeit
Definition: Alternierende Telearbeit liegt vor, wenn Mitarbeitende ihre Arbeitsleistung sowohl an ihrem Arbeitsplatz an der TUM als auch an ihrem fest eingerichteten Arbeitsplatz im Privatbereich erbringen. Hierbei werden der Arbeitszeitanteil und die Dauer der Einrichtung von den Vorgesetzten anhand der Kriterien in der Anlage festgelegt [1].
· maximal 50 % der Arbeitszeit
· befristet i.d.R. für max. bis zu 2 Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung
· in der Regel Eingerätestrategie
· Ausstattung entsprechend der dienstlichen Anforderungen
[1] § 2 Absatz 7 ArbStättV: Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.
Mobiles Arbeiten
Definition: Mobiles Arbeiten liegt vor, wenn die Mitarbeitenden aus privaten Gründen regelmäßig oder gelegentlich (d.h. kurzfristig) von ihrer Präsenzpflicht an der TUM entbunden werden und ihre Arbeitsleistung über ein dienstliches Notebook (in der Regel mit Standardausstattung) von zu Hause oder von einem anderen Ort aus erbringen.
Mobiles Arbeiten ist zwingend daran geknüpft, dass die dienstlichen Belange es zulassen.
· private Gründe
· punktuell - anlassbezogene Einzelfallentscheidung oder regelmäßig
· max. 20 % (In besonderen Fällen (z. B. konzeptionelle Ausarbeitungen) kann dieser Umfang auf bis zu 40 % erhöht werden, wenn die dienstlichen Belange diese Überschreitung ohne Nachteile für den Dienstbetrieb bzw. die Teammitglieder zulassen).
· leihweise wird Standardausstattung zur Verfügung gestellt
Antragsformular für mobiles Arbeiten
Beide Modelle können kombiniert werden, allerdings nicht über den Arbeitszeitkorridor von 50 % hinaus. Für arbeitsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit Homeoffice an der Technischen Universität München stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralabteilung 2 - Personal an den jeweiligen Hochschulstandorten gerne zur Verfügung:
- München: Referat 21 und Referat 22
- Garching: Referat 23
- Weihenstephan: Referat 24
Alternierender Telearbeitsplatz und mobiles Arbeiten im Vergleich:
|
Zentrale Bereiche (z. B. Zentrale Verwaltung, Hochschulreferate, zentrale Serviceeinrichtungen) |
Lehrstühle/Schools/wissenschaftliche Einrichtungen |
Rechtliche Grundlage? |
||
Formular |
||
An wen wende ich mich zuerst? |
Gespräch, Antrag an die direkten Vorgesetzten, Details und Umfang klären, ggf. bereits unter Beachtung der Orientierungshilfe in der Rahmenvereinbarung. |
Gespräch, Antrag an direkte/n Vorgesetzte/n, Details und Umfang klären, ggf. bereits unter Beachtung der Orientierungshilfe in der Rahmenvereinbarung. |
Wie/an wen stelle ich den Antrag? |
Ausgefülltes Antragsformular an die Vorgesetzten leiten, diese füllen diese aus, entscheiden und leiten dieses im Genehmigungsfall unterschrieben an die ZA 2 – Personal weiter. |
Ausgefülltes Antragsformular an die/den Vorgesetzte/n (z.B. Professor/in) leiten, diese/r entscheidet über den Antrag |
Wer entscheidet?
|
Telearbeit: Genehmigung (einseitig) befristet durch Personalabteilung nach Genehmigung der/des Vorgesetzten. Mobiles Arbeiten: Abstimmung zwischen Mitarbeiter/in und Vorgesetzer/m, Einbeziehung ITSZ wegen Ressourcen |
Genehmigung (einseitig) befristet durch Vorgesetzte/n Telearbeit: (Mustergenehmigungsschreiben),
Mobiles Arbeiten kann auf dem Antrag genehmigt werden. Information über die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit an die Personalabteilung des zuständigen Standorts geben. |
Technischer Support:
|
Einrichtung des Telearbeitsplatzes
erfolgt durch das ITSZ (IT) und die ZA 4 (Telefonanschluss usw. SG 4421). Für
mobiles Arbeiten wird ein Notebook mit Standardausstattung zur Verfügung
gestellt. Ausleihe der Notebooks zum mobilen Arbeiten: |
Einrichtung des Telearbeitsplatzes (auch Umfang) sowie der mobile Arbeitsplatz (Notebook) ist schoolintern zu regeln und zu finanzieren. |
Telearbeitsplatzpauschale |
entfällt bei von den Mitarbeitenden beantragtem Homeoffice |
entfällt bei von den Mitarbeitenden beantragtem Homeoffice |
|