Tabellenentgelt und Stufen der Entgelttabelle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten für ihre Tätigkeit ein Tabellenentgelt (§ 15 TV-L).
Der zustehende Betrag ergibt sich aus der bei der Eingruppierung festgestellten Entgeltgruppe und der jeweiligen Stufe der Entgelttabelle (§ 16 TV-L).
Bitte beachten Sie auch das Rundschreiben zur Änderung des Einstellungsverfahrens hinsichtlich der Stufenfestsetzung vom 10. März 2009 und das Infoblatt "Informationen zur Entgeltsystematik - Stufenfestsetzung" / Information on the remuneration System - determination of grades in accordance with the pay scale Agreement for the public sector in the German federal states (TV-L)
Die Entgelttabelle sieht insgesamt 15 Entgeltgruppen vor (E 1 bis E 15).
Zusätzlich wird in den einzelnen Entgeltgruppen zwischen Grundentgelt (Stufe 1 und 2) und Entwicklungsstufen (Stufen 3 bis 5 bzw. 6) unterschieden. Die Stufe wird bei der Einstellung abhängig von der Berufserfahrung festgelegt:
==> ohne einschlägige Berufserfahrung erfolgt die Zuordnung zur Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe
==> mit einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens einem Jahr gilt die Stufe 2.
Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung beim Freistaat Bayern bzw. bei einer
anderen Universität werden grundsätzlich anerkannt
==> weitere Informationen zur Entgeltsystematik - Stufenfestsetzung erhalten Sie hier.
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit).
Stufe 2 | nach einem Jahr in Stufe 1 |
Stufe 3 | nach zwei Jahren in Stufe 2 |
Stufe 4 | nach drei Jahren in Stufe 3 |
Stufe 5 | nach vier Jahren in Stufe 4 |
Stufe 6 (soweit vorhanden) | nach fünf Jahren in Stufe 5 |
wichtiger Hinweis: Der leistungsabhängige Stufenaufstieg (Erreichen der Stufen 4, 5 oder 6 in Abhängigkeit von der Leistung) ist bis auf Weiteres ausgesetzt.
Zusätzlich zum Tabellenentgelt sieht der TV-L unterschiedliche Möglichkeiten von leistungsbezogenem Entgelt vor.
Mit dem Entgelt für November eines jeden Jahres wird eine Jahressonderzahlung gezahlt (§ 20 TV-L).
Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen, gelten die §§ 15 und 16 TV-Ärzte:
Die Ärztin/der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen jeweils sechs, die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 jeweils drei Stufen. Die Ärztinnen/Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach bestimmten Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständige/r Vertreterin/Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die tariflich festgelegt sind.
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralabteilung 2 - Personal an den jeweiligen Hochschulstandorten (München: Referat 21 und Referat 22, Garching: Referat 23, Weihenstephan: Referat 24) gerne zur Verfügung.
contact: ZA 2 - Personal