Elternzeit
Die gesetzliche Grundlagen für die Elternzeit sind
- für Beschäftigte im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BEEG vom 15.02.2021 wird der mögliche Teilzeitumfang während der Elternzeit von 30 auf 32 Stunden in der Woche erhöht. Diese Änderung tritt am 1. September 2021 in Kraft und gilt nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit für Kinder in Anspruch nehmen, die nach dem 31. August 2021 geboren sind.
Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, verbleibt es bei dem bisher geltenden elterngeld-unschädlichen Teilzeitumfang von bis zu 30 Wochenstunden.
sowie
- für Beamtinnen und Beamte in der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung - UrlMV) sowie § 15 Abs. 1 bis 3 BEEG und § 16 Abs. 2 bis 5 BEEG geregelt.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Durch eine Änderung der Urlaubs- und Mutterschutzverordnung ist ab 1. September 2021 für Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit eine Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung von 32 statt bislang 30 Stunden in der Woche möglich.
Dies wird in der Regel (wie bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) nur bei Elternzeit für Kinder, die nach dem 31. August 2021 geboren sind eine zweckmäßige Regelung sein, da andernfalls (bei vor dem 1. September 2021 geborenen Kindern) der Anspruch auf Elterngeld gem. BEEG entfällt. Wir empfehlen Ihnen daher, sich rechtzeitig über den Elterngeldanspruch beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zu informieren
Beide Elternteile können 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Beruf nehmen. Davon können 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber bis zum dritten Geburtstag des Kindes 7 Wochen vor Antritt angemeldet werden, danach beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.
Informationen zu den Themen "Elternzeit und Elterngeld/ElterngeldPlus" für Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte finden Sie
- auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- in der Informationsbroschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
- auf den Internetseiten des Zentrum Bayern Familie und Soziales
- in den Hinweisen zur Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für Beamte in Elternzeit.
Außerdem erhalten Beschäftigte mit einer anderen als der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unter anderem Informationen zum Themenkomplex "Kinder und Familie" in den Sprachen Deutsch, Englisch und vielen weiteren Sprachen.
- Auf einen Blick: Termin und Fristen in Mutterschutz und Elternzeit (für Mütter)
- Auf einen Blick: Die wichtigsten Termine und Fristen bei Elternzeit (für Väter)
Für Fragen zu den Themen Mutterschutz und Elternzeit stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralabteilung 2 - Personal an den jeweiligen Hochschulstandorten (München: Referat 21 und Referat 22, Garching: Referat 23 und Weihenstephan: Referat 24) gerne zur Verfügung.
Auskünfte zu den stellenrechtlichen Auswirkungen bei Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit finden Sie hier.
Bitte beachten Sie auch die Informationen des TUM Familienservices und das hochschulinterne Fort- und Weiterbildungsprogramm des TUM Institute for LifeLong Learning.
Formular: Elternzeitantrag/Elternzeitanmeldung
contact: ZA 2 - Personal