Elternzeit
Die gesetzlichen Grundlagen für die Elternzeit sind
- für Beschäftigte im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit
Während der Elternzeit ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erlaubt. Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, gilt aufgrund einer anderen Rechtslage ein elterngeldunschädlicher Teilzeitumfang von bis zu 30 Wochenstunden.
Die Ausübung einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit bis zu dem genannten Umfang bedürfen vor Aufnahme der Anzeige und der vorherigen Zustimmung der TUM.
sowie
- für Beamtinnen und Beamte in der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung - UrlMV) sowie § 15 Abs. 1 bis 3 BEEG und § 16 Abs. 2 bis 5 BEEG geregelt.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist auf Antrag der Beamtin/des Beamten eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 32 Stunden wöchentlich möglich, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, gilt aufgrund einer anderen Rechtslage ein elterngeldunschädlicher Teilzeitumfang von bis zu 30 Wochenstunden.
Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit darf nur mit vorheriger Genehmigung der TUM erfolgen.
Beide Elternteile können 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Beruf nehmen. Davon können 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber bis zum dritten Geburtstag des Kindes 7 Wochen vor Antritt angemeldet werden, danach beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen.
Informationen zu den Themen "Elternzeit und Elterngeld/ElterngeldPlus" für Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte finden Sie
- auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
- in der Informationsbroschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
- auf den Internetseiten des Zentrum Bayern Familie und Soziales
- in den Hinweisen zur Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für Beamte in Elternzeit.
Über die Auswirkungen von Elternzeit auf die späteren Versorgungsbezüge von Beamtinnen und Beamten informiert Sie ein Informationsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
Außerdem erhalten Beschäftigte mit einer anderen als der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge unter anderem Informationen zum Themenkomplex "Kinder und Familie" in den Sprachen Deutsch, Englisch und vielen weiteren Sprachen.
- Auf einen Blick: Termin und Fristen in Mutterschutz und Elternzeit (für Mütter)
- Auf einen Blick: Die wichtigsten Termine und Fristen bei Elternzeit (für Väter)
Für Fragen zu den Themen Mutterschutz und Elternzeit stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralabteilung 2 - Personal an den jeweiligen Hochschulstandorten (München: Referat 21 und Referat 22, Garching: Referat 23 und Weihenstephan: Referat 24) gerne zur Verfügung.
Auskünfte zu den stellenrechtlichen Auswirkungen bei Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit finden Sie hier.
Bitte beachten Sie auch die Informationen des TUM Familienservices und das hochschulinterne Fort- und Weiterbildungsprogramm des TUM Institute for LifeLong Learning.
Neue Formvorschriften ab dem 01.05.2025:
Für Geburten ab dem 01.05.2025 kann die Anmeldung von Elternzeit in Textform erfolgen. Das Formular wurde entsprechend aktualisiert und mit den E-Mail-Adressen der zuständigen Personalreferate der ZA 2 ergänzt. So können Sie rasch und digital Ihre Freistellung beantragen.
Die Textform gilt auch für das Verlangen von Teilzeitarbeit während der Elternzeit (s.o.).
Die Personalabteilung behält sich jedoch vor, im Falle spezifischer, juristischer Erfordernisse für die Anmeldung von Elternzeit bzw. einer Beantragung von Teilzeit während der Elternzeit, betreffend Geburten vor dem 01.05.2025, die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform zu verlangen.
Formular: Elternzeitantrag/Elternzeitanmeldung / Application for/reporting of Parental Leave
contact: ZA 2 - Personal


