Einstellung von sonstigem Personal
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Mindestlohngesetz (MiLoG), das umfangreiche Dokumentationspflichten zur Arbeitszeit von geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigten geschaffen hat.
Aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen ist die Vorlage der Einstellungsunterlagen bzw. Unterlagen zur Verlängerung derzeit noch in Papierform und mit Originalunterschrift erforderlich. Diese Dokumente bilden die Grundlage für eine Einstellung im staatlichen Hoheitsbereich und deren Finanzierung aus öffentlichen Mitteln. Ihre Urkundentauglichkeit und arbeitsrechtliche Relevanz ist daher von besonderer Tragweite. An der Digitalisierung unserer Prozesse sowie einer rechtssicheren technischen Lösung für den Ersatz von Originalunterschriften wird trotz hoher juristischer und technischer Hürden fortwährend im Rahmen mehrerer Digitalisierungsprojekte gearbeitet. In Kürze wird z.B. bei der Einstellung/Weiterbeschäftigung von Studierenden mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten die Originalunterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt. Einschränkungen bestehen hierbei auch durch die Vorgaben externer Stellen wie z.B. dem Landesamt für Finanzen, von denen weiterhin im Original unterzeichnete Papierunterlagen verlangt werden.
Hilfskräfte
Studierende Hilfskräfte: Hinweis: Der Beschäftigtenstatus der wissenschaftlichen Hilfskräfte ist mit Einführung des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) zum 01.01.2023 entfallen. Bereits geschlossene Verträge gelten jedoch noch bis zum vertraglich vereinbarten Ende fort. Die gültigen Vergütungssätze entnehmen Sie bitte der Tabelle. Die Arbeitsbedingungen der Hilfskräfte finden Sie in den aktuellen Richtlinien der TdL. Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Beschäftigung von Personen aus dem Ausland in englischer und deutscher Sprache (Information sheet for applicants who do not hold German citizenship). Steht fest, welche Person eingestellt werden soll, sind die Einstellungsunterlagen mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Arbeitsaufnahme der zuständigen Stelle vorzulegen, vgl. hierzu TUMonline. Geringfügig BeschäftigteZum 01.01.2013 haben sich die Rahmenbedingungen für geringfügige Beschäftigungen geändert. Informationen hierzu finden Sie im Rundschreiben der Zentralabteilung 2 - Personal vom 15.02.2013. Eine Übersicht zu den aktuellen Rahmenbedingungen finden Sie hier. Kurzfristig BeschäftigteDie Beschäftigung an der Technischen Universität München erfolgt für maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Jahr. Weitere Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung finden Sie hier unter Ziffer 2. Die Einstellungsunterlagen sind an folgende Stellen zu senden, die auch für Auskünfte zur Verfügung stehen:
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contact: ZA 2 - Personal