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Technische Universität München

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Allgemeine Informationen zum Sabbatical

Was ist ein Sabbatical?

Das Sabbatical ist eine besondere Form der Arbeitszeitreduzierung, in der über einen gewissen Zeitraum Arbeitszeit angespart wird, um das angesparte Zeitguthaben schließlich für eine längere Freistellung von der Dienst-/Arbeitspflicht oder eine Ermäßigung der Arbeitszeit zu verwenden.  Das Ansparen wird durch Umwandeln in eine Teilzeitbeschäftigung mit Arbeits- und Freistellungsphase erreicht, in der durch die Leistung von Mehrarbeit in der Arbeitsphase die Arbeitszeit in der Freistellungsphase ausgeglichen werden kann. Das Arbeitsentgelt wird während des gesamten Zeitraums im Umfang der Teilzeitbeschäftigung gezahlt und bleibt während der gesamten Dauer von Arbeits- und Freistellungsphase des Sabbaticals unverändert.

Gerade aufgrund des Wegfalls der Altersteilzeit für TV-L Beschäftigte schafft diese Form einer individualisierten Arbeitszeit für die älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand. Ein Sabbatical darf nicht zum Zweck einer schon gesetzlich geregelten vollständigen oder teilweisen Freistellungsmöglichkeit vereinbart werden (z.B. Elternzeit nach dem BEEG, (Familien)Pflegezeit).

Ein Sabbatical ist sowohl für Beamtinnen und Beamte als auch für TV-L Beschäftigte möglich.

Welche Möglichkeiten einer Freistellung bestehen neben einem Sabbatical?

Auch über Beurlaubungsmodelle kann eine Freistellung von der Arbeitspflicht erreicht werden. Unsere Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit beinhalten daneben bereits eine großzügige Regelung im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit. So können gemäß der Dienstvereinbarung der jeweiligen Standorte 24 Tage pro Jahr gegen Einarbeitung freigegeben werden, wenn der/die jeweilige Vorgesetzte einverstanden ist. Für Beamtinnen und Beamte besteht auch die Möglichkeit der Altersteilzeit.

Welche Varianten eines Sabbaticals gibt es?

Der Bewilligungszeitraum (Arbeits- und Freistellungsphase) darf insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen. Für TV-L Beschäftigte beträgt die Mindestlaufzeit des Bewilligungszeitraums ein Jahr. Die Freistellungsphase liegt jeweils am Ende des Bewilligungszeitraums und ist zusammenhängend in Anspruch zu nehmen. Die Dauer der Freistellungsphase darf über die Dauer der Ansparphase nicht hinausgehen.

Folgende Standardvarianten des Sabbaticals sind beispielsweise möglich:

  • Vierjährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % der Arbeitszeit, jedoch ausgestaltet als dreijährige Vollbeschäftigung zuzüglich einjähriger Freistellung

  • Fünfjährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 80 % der Arbeitszeit, jedoch ausgestaltet als vierjährige Vollbeschäftigung zuzüglich einjähriger Freistellung

  • Sechsjährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 83,33 % der Arbeitszeit, jedoch ausgestaltet als fünfjährige Vollbeschäftigung zuzüglich einjähriger Freistellung

  • Siebenjährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 85,71 % der Arbeitszeit, jedoch ausgestaltet als sechsjährige Vollbeschäftigung zuzüglich einjähriger Freistellung

Grundsätzlich ist es auch möglich, dass während der Arbeitsphase keine Vollbeschäftigung stattfindet. Zum Beispiel wäre eine Beschäftigung im Umfang von 50 % der Arbeitszeit möglich, die durch eine zweijährige Beschäftigung mit 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit und eine anschließende einjährige Freistellung ausgestaltet ist. Im TV-L Bereich darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht unterschritten werden. Bei Beamtinnen und Beamten kann eine Reduzierung maximal bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgen (Beschäftigungsumfang während des Gesamtzeitraums).

Es sind auch Modelle möglich, in denen während der Freistellungsphase eine Arbeitsleistung in geringerem Umfang erbracht wird. Zum Beispiel ein vierjähriges Sabbatical ausgestaltet als eine 50%ige Teilzeitbeschäftigung mit 75%iger Arbeitszeit für zwei Jahre und anschließend 25%iger Arbeitszeit für zwei Jahre (mit einem gleichbleibenden Teilzeitentgelt von 50 %).

In jedem Fall sind hier flexible Gestaltungen unter Wahrung dienstlicher Belange und mit Zustimmung der bzw. des  Vorgesetzten möglich.

Besteht ein Anspruch auf ein Sabbatical?

Dem Wunsch eines Sabbaticals kann – wie bei einer Teilzeitbeschäftigung – nur entsprochen werden, wenn ein reibungsloser Dienstbetrieb auch während der Freistellungsphase sichergestellt werden kann bzw. es zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs oder zu einer tatsächlichen Mehrbelastung der Kolleginnen und Kollegen kommt. Ein Rechtsanspruch für die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter besteht nicht.

Was passiert nach Durchführung des Sabbaticals?

Das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis besteht während des gesamten Zeitraums fort. Nach Durchführung des Sabbaticals leben die ursprünglichen Arbeitsvertragsbedingungen bzw. Rahmenbedingungen des Dienstverhältnisses wieder auf. Im Falle des Ruhestandseintritts unmittelbar nach Durchführung des Sabbaticals endet das Arbeitsverhältnis/Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt.

Was passiert im Falle der Arbeitsunfähigkeit während eines Sabbaticals?

Für TV-L Beschäftigte gilt Folgendes: Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase, die den Zeitraum der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1 TV-L (sechs Wochen) übersteigt, wird je nach persönlicher und betrieblicher Vereinbarkeit und Zweck des Sabbaticals entweder die Freistellungsphase entsprechend gekürzt, der Ausfallzeitraum nachgearbeitet oder die Anspar- und Freistellungsphase unter Ausklammerung des Ausfallzeitraums neu ins Verhältnis gesetzt. Eine Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungsphase mit vollständiger Freistellung hat keine Auswirkungen, d. h. die Freistellungsphase verlängert sich nicht um die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Sofern in der Freistellungsphase nur eine teilweise Freistellung erfolgt, wird die Freistellungsphase für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen und das Ende der Freistellungsphase um diesen Zeitraum nach hinten verschoben.

Auch während der Freistellungsphase bei vollständiger Freistellung bedarf es der Anzeige der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, da diese ggf. Einfluss auf die Krankengeldbezugsfristen nach Ablauf des Sabbatjahrmodells hat.

Bei Beamten hingegen verlängern sich jeweils Arbeits- und Freistellungsphase um den in § 8b AzV geregelten sechs Monate übersteigenden Zeitraum der Dienstunfähigkeit.

Nachfragen hierzu müssen im Einzelfall mit der/dem jeweils für Sie zuständigen Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner der Personalabteilung geklärt werden.

Was passiert, wenn ein Störfall während des Sabbaticals bzw. ein vorzeitiges Ende des Sabbaticals eintritt?

Grundsätzlich ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter entgeltlich so zu stellen, wie es der erbrachten Arbeitsleistung entspricht. Sofern das Sabbatical vorzeitig beendet wird, kommt es entsprechend zu Nachzahlungen.

Im Falle eines Störfalles bestehen unterschiedliche Regelungen für Beamtinnen und Beamte und TV-L-Beschäftigte:

TV-L Beschäftigte: Im Fall eines sog. Störfalls ist das bis zum Eintritt des Störfalls angesparte Arbeitsguthaben, welches nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird, der Höhe nach festzustellen und in Geld umzurechnen. Es wird nach den gesetzlichen Abzügen an die/den Beschäftigten (bzw. im Todesfall an den Erben) ausgezahlt. Beim Tod des Beschäftigten tritt der Störfall am Todestag ein. Im Falle einer Kündigung tritt der Störfall in der Regel mit dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses ein. Ausnahmen können sich bei einer Übernahme des Wertguthabens durch den neuen Arbeitgeber bzw. bei anschließender Arbeitslosigkeit ergeben. Bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 33 Absatz 2 TV-L wegen Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer tritt der Störfall am Tag vor Eintritt der Erwerbsminderung bzw. am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses ein. Solange das Beschäftigungsverhältnis wegen der Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit ruht, tritt kein Störfall ein.

Beamtinnen und Beamte: Treten während des Sabbaticals Störungen ein, die die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, so ist das gewährte Sabbatical in folgenden Fällen rückwirkend zu widerrufen und rückabzuwickeln:

  • Beendigung des Beamtenverhältnisses,

  • Dienstherrenwechsel,

  • Gewährung von arbeitsmarktpolitischer Beurlaubung (Art. 90 Absatz 1 Nr. 2 BayBG) oder
  • in besonderen Härtefällen, in denen die Fortsetzung des Sabbaticals nicht mehr zuzumuten ist.

Welche Auswirkungen ergeben sich bezüglich der Stellenverrechnung?

Da die Entgelt- bzw. Bezügezahlungen – abweichend von der tatsächlichen Arbeitszeit – während der gesamten Laufzeit (Arbeits- und Freistellungsphase) unverändert mit dem reduzierten Teilzeit-Prozentsatz erfolgen, ist auch die Stellenverrechnung dementsprechend durchgehend vorzunehmen. Freie Stellenanteile (bzw. bei Mitteln eine Entlastung) ergeben sich also durchgehend im Umfang der vereinbarten Arbeitszeitreduzierung.

Beispiel: vierjährige Teilzeitbeschäftigung mit 75 % (davon drei Jahre Vollzeit, ein Jahr Freistellung) - freier Stellenanteil (bzw. Mittel-Entlastung) vom ersten bis zum vierten Jahr linear von 25 %.

Die verfügbaren Stellenanteile entsprechen somit zunächst zeitlich nicht der tatsächlichen Arbeitszeit der Beschäftigten.

Sie können entweder linear genutzt werden (im Beispiel pro Jahr mit 0,25 Stellenanteil) oder gebündelt in der Freistellungsphase (im Beispiel im vierten Jahr mit 1,0 Stellenanteil; die freien Stellenanteile für die Jahre 1 – 3 bleiben dann gesperrt). Bei einer gebündelten Nutzung ist ein formloser Antrag an die Finanzabteilung (Referat 32 Stellenmanagement) zu stellen.

Bei vorzeitiger Beendigung bzw. Eintritt der o. g. Störfälle ist in Fällen von Nachzahlungen rückwirkend auch der freie Stellenanteil wieder zu belasten. Soweit dieser nicht mehr zur Verfügung steht, ist die Sperre in der Zukunft zu erwirtschaften (z. B. bei vorzeitiger Beendigung: Verlängerung der Wiederbesetzungssperre).

Welche Schritte sind beim Wunsch auf Durchführung eines Sabbaticals zu unternehmen?

Zunächst ist der Wunsch mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten abzusprechen, da diese/dieser verpflichtet ist, anhand der dienstlichen Interessen des jeweiligen Arbeitsbereichs zu entscheiden, ob das Sabbatical durchgeführt werden kann. Nehmen Sie bitte auch frühzeitig Kontakt mit Ihrer/Ihrem jeweils zuständigen Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner der Personalabteilung auf. Für TV-L Beschäftigte muss eine Arbeitsvertragsänderung veranlasst werden, für Beamtinnen und Beamte erfolgt eine förmliche Genehmigung durch die Personalabteilung.

Wenden Sie sich bitte unmittelbar an das Landesamt für Finanzen bei Fragen zu den steuerrechtlichen Auswirkungen sowie zur Sozialversicherung (TV-L-Beschäftigte) bzw. zur Versorgung (Beamtinnen und Beamte). Fragen zur Auswirkung auf Ihre Rentenanwartschaften kann nur Ihr Rentenversicherungsträger beantworten. Für Fragen wegen der Zusatzversorgung wenden Sie sich ebenfalls direkt an die VBL.

Wer ist Ihr Ansprechpartner bei Interesse an einem Sabbatical?

Als Ansprechpartner stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralabteilung 2 - Personal an den jeweiligen Hochschulstandorten (München: Referat 21 und Referat 22, Garching: Referat 23, Weihenstephan: Referat 24) gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen für Beschäftigte

Weitere Informationen für Beamtinnen und Beamte

contact: ZA 2 - Personal