Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Es gibt zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs):
- Minijobs mit Verdienstgrenze (geringfügig entlohnte Beschäftigung):
Diese sind ab 01.01.2024 auf einen regelmäßigen Verdienst von 538 Euro monatlich begrenzt. Ab 01.01.2025 steigt dieser Betrag auf 556 Euro. - Kurzfristige Minijobs (kurzfristige Beschäftigung):
Diese sind von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Eine Verdienstgrenze gibt es hier nicht.
Weiterführende Informationen:
- Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung:
Für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gelten besondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Auf der Internetseite der Minijob-Zentrale stehen hierzu umfangreiche Informationen zur Verfügung, unter anderem ein Rechner zur Ermittlung der Abgaben.
Eingabehinweis für die Nutzung des Rechners:- Für die TUM besteht keine Umlagepflicht zum Ausgleichsverfahren U1 und keine Verpflichtung zur Abführung einer Insolvenzgeldumlage.
- Die Besteuerung erfolgt nach den individuellen Einkommensteuermerkmalen. Im staatlichen Bereich erfolgt keine Pauschalierung der Lohnsteuer zu Lasten des Arbeitgebers.
- Die steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Einzelfalls obliegt zuständigkeitshalber der jeweiligen Bezügestelle beim Landesamt für Finanzen.
- Mindestlohn / Dokumentationspflicht zur Arbeitszeit
- Ansprechpartner:
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von geringfügig entlohnten Beschäftigten ist abhängig vom jeweiligen Beschäftigtenstatus (Beschäftigung nach TV-L oder Studierende mit wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten) und ist in TUMonline zu finden. Zentrale Ansprechpartnerin für kurzfristig Beschäftigte ist Frau Dobner (ZA 2 - Personal, Zentraler Personalservice) für die Standorte München und Garching. Für den Standort Weihenstephan stehen die Mitarbeiter/innen des Referats 24 zur Verfügung.
contact: ZA 2 - Personal