Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Vorschriften des Gesetzes im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kolleginnen und Kollegen sowie Bewerberinnen und Bewerbern finden Sie zusammengefasst im Rundschreiben vom 08.01.2007. Die aushangpflichtigen Vorschriften AGG und § 61b ArbGG können bei der zuständigen Personalabteilung bzw. den personalverwaltenden Stellen der Standorte eingesehen werden.
Für Fragen im Zusammenhang mit den Vorschriften des AGG stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralabteilung 2 - Personal an den jeweiligen Hochschulstandorten (München: Referat 21 und Referat 22, Garching: Referat 23, Weihenstephan: Referat 24) gerne zur Verfügung.
contact: ZA 2 - Personal