Arbeitsbescheinigung
Beantragen Beschäftigte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen bei der Bundesagentur für Arbeit (z. B. Arbeitslosengeld), benötigt die Arbeitsagentur für die Überprüfung des Antrags eine Arbeitsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers (vgl. § 312 SGB III), welche sie bei der/dem Beschäftigten anfordert.
Der Arbeitgeber bestätigt mittels der Arbeitsbescheinigung Tatsachen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (z. B. Dauer des Arbeitsverhältnisses, Entgelt etc.). Die erforderlichen Angaben werden elektronisch von Ihrer/Ihrem Bezügesachbearbeiter/in beim Landesamt für Finanzen – Bezügestelle Arbeitnehmer an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt.
Hierfür benötigt das Landesamt
für Finanzen vorab Informationen von der Personalabteilung der TUM. Bitte
informieren Sie daher die Zentralabteilung 2 - Personal über das Erfordernis
einer Bescheinigung für die Arbeitsagentur, damit diese dem Landesamt für
Finanzen die notwendigen Daten für die Ausstellung einer elektronischen
Arbeitsbescheinigung zur Verfügung stellen kann:
München: Zentraler Personalservice – zuständig für Bereiche, die vom Ref. 21 und Ref. 22 betreut werden
Garching: Referat 23
Weihenstephan: Referat 24
Von welchem Referat Sie betreut werden, sehen Sie in Sie im Organigramm der ZA 2.
Soweit eine schriftliche Anforderung der Arbeitsagentur vorliegt, leiten Sie diese bitte an die Personalabteilung weiter.
contact: ZA 2 - Personal