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Technische Universität München

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Mutterschutz

Alle Beschäftigten, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, haben während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz.

Das Mutterschutzgesetz (MuschG) schützt die schwangere Person und die Mutter grundsätzlich vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor vorübergehender Minderung des Einkommens. Es schützt darüber hinaus die Gesundheit der (werdenden) Mutter und des Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz. Für Beamtinnen gelten entsprechende Schutzrechte nach der Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV).

Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei medizinischen Frühgeburten, also in der Regel bei einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm und auch bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Somit haben alle Arbeitnehmerinnen sowie Beamtinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen.

Wichtige Informationen für Vorgesetzte zum arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz für schwangere Beschäftigte finden Sie im Informationsblatt für Vorgesetzte und im Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.

Informationen zum betrieblichen Gesundheitsschutz für schwangere oder stillende Beschäftigte, insbesondere zur erforderlichen Gefährdungsbeurteilung des betreffenden Arbeitsplatzes, stellt das Hochschulreferat 6 - Gesundheit, Sicherheit, Strahlenschutz auf der Internetseite www.tum.agu-hochschulen.de zur Verfügung (Kontakt: sicherheit.hr6@tum.de).

Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt und für den Entbindungstag sind die Frauen finanziell abgesichert, indem Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss erhalten. Beamtinnen erhalten während der Mutterschutzfristen weiterhin ihre Bezüge.

Die Übersichten "Auf einen Blick: Termine und Fristen in Mutterschutz und Elternzeit" für Mütter und Väter helfen Ihnen bei der Einhaltung von Terminen und Fristen:

Weiterführende Informationen finden Sie

Informationen zum Thema "Kinder und Familie" erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.


Wem teile ich (wie) den Eintritt einer Schwangerschaft mit?

Zunächst ist es empfehlenwert die/den unmittelbaren Vorgesetzte/n mündlich über die Schwangerschaft zu informieren. Insbesondere in Bereichen, in denen Sie besonderen Gefahren bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind (z. B. Labore, gefährliche Stoffe etc.), ist es wichtig, dass Sie möglichst frühzeitig informieren, da nur so die gesetzlich vorgegebenen Schutzvorschriften von der TUM eingehalten werden können. Bitte übersenden Sie zeitnah eine Kopie von der Seite Ihres Mutterschutzpasses, auf der der Arzt den mutmaßlichen Entbindungstermin eingetragen hat und senden Sie diese mit Namen und Anschrift an die Zentralabteilung 2 - Personal am jeweiligen Hochschulstandort.

Auf was muss ich als Berufstätige in der Schwangerschaft achten?

Die Personalabteilung sendet Ihnen nach Eingang der Schwangerschaftsanzeige ein umfassendes Informationsschreiben zu, in dem Sie über alle das Arbeits- bzw. Beamtenverhältnis betreffenden wesentlichen Änderungen informiert werden. Von diesem Schreiben erhält auch die/der Vorgesetzte und - bei Arbeitnehmerinnen - das zuständige Gewerbeaufsichtsamt (dies ist gesetzlich so geregelt) einen Abdruck.

In diesem Schreiben wird auch der Termin der Freistellung festgelegt. Sollte der voraussichtliche Entbindungstermin nachträglich von Ihrem Arzt geändert werden, wenden Sie sich bitte an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in in der Zentralabteilung 2 - Personal am jeweiligen Hochschulstandort. Dem Schreiben liegt ein aktueller Antrag auf Elternzeit bei.

An wen wende ich mich bei zusätzlichen Fragen betreffend meines Arbeitsverhältnisses?

Für Fragen zu den Themen Mutterschutz und Elternzeit stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralabteilung 2 - Personal an den jeweiligen Hochschulstandorten (München: Referat 21 und Referat 22, Garching: Referat 23, Weihenstephan: Referat 24) gerne zur Verfügung. Auskünfte zu den stellenrechtlichen Auswirkungen bei Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit finden Sie hier.

Was habe ich nach der Geburt zu veranlassen?  

Bitte senden Sie eine Kopie der Geburtsurkunde nebst ggf. Antrag auf Elternzeit an die Personalabteilung am jeweiligen Hochschulstandort. Kindergeld kann bei der Familienkasse beantragt werden.
Mehr Informationen zur Elternzeit finden Sie hier.

Bitte beachten Sie auch die Informationen auf der Homepage des TUM.Family - Familienservices.

Gestaffelter Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen ab 01.06.2025

Mit Wirkung vom 01.06.2025 tritt der gestaffelte Mutterschutz in Kraft. Erleiden Frauen eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche, haben sie, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt haben, Anspruch auf Mutterschutz nach § 3 MuSchG wie folgt:

  • zwei Wochen               bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche,

  • sechs Wochen             bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder

  • acht Wochen                bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

Die gesetzliche Schutzfrist löst dieselben Rechtswirkungen wie der Mutterschutz nach einer Entbindung aus, da der Begriff „Entbindung“ legal neu definiert wurde und nunmehr eine Lebend- und Totgeburt miteinschließt. Insbesondere wird ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie einen etwaigen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ausgelöst.

Der Mutterschutz kann nur gewährt werden, wenn die Personalabteilung hierüber mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung informiert wird. Die Personalabteilung sendet nach Eingang der Unterlagen der Beschäftigten ein Informationsschreiben zu, in dem über den Zeitraum des Mutterschutzes und die Rechtswirkungen informiert wird. Von diesem Schreiben erhält nur die/der Vorgesetzte und das Landesamt für Finanzen, Bezügestelle Arbeitnehmer, zur Auszahlung des Arbeitgeberzuschusses einen Abdruck.

Anzeige Fehlgeburt bei Beschäftigung mit bestehender Elternzeit mit und ohne Teilzeit für ein früheres Kind:

Ein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld kann nur geltend gemacht werden, wenn die bestehende Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist vorzeitig mit einer aktiven Mitteilung der Arbeitnehmerin beendet wird. Eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit ist nicht möglich, d.h. hat eine Schutzfrist nach dem MuschG bereits zu laufen begonnen und beendet die Beschäftigte sodann die Elternzeit, wirkt die Beendigung nicht auf den Beginn der Mutterschutzfrist zurück; die Elternzeit kann also frühestens enden, wenn die Mitteilung der TUM zugegangen ist.

Bitte denken Sie daran, mit Vorlage der ärztlichen Bescheinigung gleichzeitig eine Erklärung abzugeben, ob die bestehende Elternzeit vorzeitig beendet werden soll.

Die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses sowie Ihre Erklärung sind in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) möglich.

contact: ZA 2 - Personal