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Technical University of Munich

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Informationen zum Tarifentgelt (z. B. Entgelttabellen) finden Sie hier.

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Auf die Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Freistaates Bayern findet der TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) Anwendung. Dieser löste zum 1. November 2006 den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter (MTArb) ab.

Den TV-L im Wortlaut erhalten Sie hier.

Aktueller Tarifabschluss TV-L - Corona-Sonderzahlung

Am 29.11.2021 haben sich die Tarifvertragsparteien auf einen Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst der Länder verständigt, der u.a. im Rahmen eines gesonderten Tarifvertrages (TV Corona-Sonderzahlung) die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie regelt. Alle am 29.11.2021 in Vollzeit tätigen Beschäftigten erhalten eine einmalige und steuerfreie Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 €, alle am 29.11.2021 in Vollzeit tätigen Auszubildenden, dual Studierenden und Praktikantinnen/Praktikanten nach den jeweils einschlägigen Tarifverträgen in Höhe von 650 €, sofern in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 29.11.2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Für alle am 29.11.2021 in Teilzeit Beschäftigten wird die Einmalzahlung anteilig entsprechend dem individuellen Teilzeitumfang gewährt. Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird spätestens mit dem Entgelt für März 2022 ausbezahlt. In Bayern erfolgte die Auszahlung bereits mit dem Gehalt für den Monat Februar 2022.

Bei der Auszahlung der Corona-Sonderzahlung wird die Buchungsstelle der Beschäftigung (Stand November 2021) belastet. Dies kann insbesondere bei bereits abgerechneten Projekten zu nicht gedeckten Kosten führen. Bitte prüfen Sie, ob die Mehrkosten aus der vorhandenen Drittmittel-Bewilligung abgedeckt werden können. Ggf. kann z. B. bei der DFG bei einigen Förderformaten ein tarifbedingter Mehrbedarf geltend gemacht werden. Bei Rückfragen zur Abwicklung bei Drittmittel-finanzierten Beschäftigten stehen Ihnen die Kolleginnen/Kollegen von Referat 33 zur Verfügung.

Des Weiteren wurde im Tarifabschluss, der eine Laufzeit von 24 Monaten bis zum 30.09.2023 vorsieht, u.a. eine Tabellenentgelterhöhung für alle Tarifbeschäftigten in den Entgeltgruppen 1 bis 15 (einschließlich der Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) ab 01.12.2022 um 2,8 Prozent vereinbart. Das monatliche Entgelt für Auszubildende, dual Studierende sowie Praktikantinnen/Praktikanten wird ab Dezember 2022 um einen Festbetrag von 50 € angehoben. Der Freistaat Bayern hat bereits angekündigt, das Tarifergebnis auf die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger im Hinblick auf die Besoldungsanpassungen zum 01.12.2022 komplett zu übernehmen. Ebenso haben alle Beamten und Richter, mit Ausnahme der Versorgungsempfänger, die Corona-Sonderzahlung entsprechend den tariflichen Vereinbarungen erhalten. Die für die Zeit ab 01.12.2022 maßgebenden Beträge sind der Entgelttabelle für Tarifbeschäftigte ab 01.12.2022 zu entnehmen.

Weitere Informationen zum Tarifabschluss 2021 bis 2023 für den öffentlichen Dienst der Länder finden Sie im Rundschreiben vom 12. September 2022.

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)

Den TV-Ärzte im Wortlaut finden Sie hier: TV-Ärzte.

Tarifabschluss TV-Ärzte - Corona-Sonderzahlung/Entgelterhöhung

Am 25.08.2022 haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Tarifeinigung für Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken verständigt. Auf der Basis eines noch zu vereinbarenden Tarifvertrages (TV Corona-Sonderzahlung Ärzte) erhalten Ärztinnen und Ärzte eine einmalige Corona-Sonderzahlung, wenn sie am 25.08.2022 dem Geltungsbereich des TV-Ärzte unterliegen und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 25. August 2022 mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt 4.500,00 €. Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird voraussichtlich mit den Bezügen für den Monat November 2022, spätestens mit dem Entgelt für Dezember 2022, gezahlt.

Bei der Auszahlung der Corona-Sonderzahlung wird die Buchungsstelle der Beschäftigung belastet. Dies kann insbesondere bei bereits abgerechneten Projekten zu nicht gedeckten Kosten führen. Bitte prüfen Sie dann, ob die Mehrkosten aus der vorhandenen Drittmittel-Bewilligung abgedeckt werden können. Ggf. kann z. B. bei der DFG bei einigen Förderformaten ein tarifbedingter Mehrbedarf geltend gemacht werden. Bei Rückfragen zur Abwicklung bei Drittmittel-finanzierten Beschäftigten stehen Ihnen die Kolleginnen/Kollegen von Referat 33 zur Verfügung.

Des Weiteren wurde im Tarifabschluss, der eine Laufzeit bis zum 30.09.2023 vorsieht, eine Tabellenentgelterhöhung für Ärztinnen und Ärzte ab dem 1. September 2023 um 3,35 % vereinbart. Die für die Zeit ab 01.09.2023 maßgebenden Beträge sind der neuen Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte zu entnehmen.

Informationen zur Bayerischen Sonderzahlung finden Sie im Schreiben des Finanzministeriums vom 6. September 2022.

contact: ZA 2 - Personal