Entgelt im Krankheitsfall
Entgeltfortzahlung
Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie ihr Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile grundsätzlich bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt.
Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit wird das Entgelt für weitere sechs Wochen
fortgezahlt, wenn
- der/die Beschäftigte vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.
Krankengeldzuschuss
Nach Ablauf des o. g. Zeitraums erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss, der sich aus dem Vergleich zwischen dem Bruttokrankengeld und dem Nettoarbeitsentgelt berechnet.
Die Dauer der Zahlung des Krankengeldzuschusses richtet sich grundsätzlich nach der zurückgelegten Beschäftigungszeit.
- Bei einer Beschäftigungszeit unter einem Jahr wird kein Krankengeldzuschuss gewährt.
- Bei einer Beschäftigungszeit ab einem bis zu drei Jahren besteht ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zur 13. Kalenderwoche.
- Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren besteht ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche.
Ausnahme für TV-L-Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern über den 31.10.2006 ununterbrochen fortbesteht:
Übergangsregelung des § 71 BAT i. V. m. § 13 TVÜ-Länder
Zuständigkeit und Verfahren
Für die Entgeltfortzahlung sowie für die Berechnung des Krankengeldzuschusses ist ausschließlich das Landesamt für Finanzen, Bezügestelle Arbeitnehmer, zuständig.
Während die sechswöchige Lohnfortzahlung durch die Bezügestelle automatisch in Gang gesetzt wird, bedarf die Gewährung des Krankengeldzuschusses der Mitwirkung durch den/die Beschäftigten. Diese Leistung des Arbeitgebers wird nur auf Antrag unter Vorlage einer Bescheinigung der Krankenkasse über das Brutto- und Nettokrankengeld von der Bezügestelle berechnet und ausgezahlt.
Ihre Anfragen zu dieser Thematik richten Sie bitte direkt an den/die für Sie zuständige/n Sachbearbeiter/in der Bezügestelle Arbeitnehmer.
Bitte beachten Sie auch die Informationen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder im Informationsblatt der VBL "Änderungen im Beschäftigungsverhältnis".
contact: ZA 2 - Personal