Nutzung von Einrichtungen der Technischen Universität München
Eine Benutzungsvereinbarung erlaubt einem Dritten im Rahmen der Interessen und gesetzlichen Aufgaben der TUM (Art. 2 Bayerisches Hochschulgesetz) die unentgeltliche Nutzung von Einrichtungen der TUM.
Hier finden Sie:
- das Rundschreiben vom 20. Oktober 2014 zum Thema "Benutzungsvereinbarungen"
- eine Übersicht, die aufzeigt, wann der Abschluss einer Benutzungsvereinbarung entbehrlich bzw. notwendig ist und
- eine Musterbenutzungsvereinbarung in deutscher Sprache und in englischer Sprache (Facilities and Equipment Use Agreement)
Informationen zur Inanspruchnahme staatlichen Personals, Materials oder von Einrichtungen im Rahmen der Ausübung einer Nebentätigkeit erhalten Sie hier.