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Technische Universität München

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Tarifliche Ausschlussfristen

Alle Ansprüche aus einem Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Praktikantenverhältnis unterliegen tariflichen Ausschlussfristen.

Die einschlägige tarifliche Ausschlussfrist, die für Beschäftigte, Ärzte (§ 37 TV-L/TV-Ärzte), Auszubildende (§ 22 TVA-L BBiG) und Praktikanten (§ 10 TV Prakt) gleichermaßen gilt, lautet:

"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis/Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus."

Zur Wahrung der Ausschlussfrist und des Schriftformerfordernisses genügt die Einhaltung der Textform des § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

„Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.“

Damit kann die Geltendmachung auch mit einer E-Mail erfolgen. Diese muss allerdings den Namen und die Adresse der Ausstellerin/des Ausstellers enthalten und den Abschluss der Erklärung durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens eindeutig kenntlich machen, um den Erfordernissen des § 126b BGB zu genügen.

Bitte denken Sie an die tarifliche Ausschlussfrist, denn nicht rechtzeitig in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Ansprüche, z.B. Anspruch auf Entgeltzahlung etc., erlöschen!


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