Professuren mit Liquidationsrecht in der Fakultät für Medizin:
bei Lehrstühlen (W 3): Falls ein Liquidationsrecht vorgesehen ist, wird prinzipiell beabsichtigt, die mit der Professur zusammenhängenden Aufgaben der Leitung der klinischen Einrichtung einschließlich des damit verbundenen Liquidationsrechts durch Chefarztverträge zu regeln, wobei für die Wahrnehmung der Aufgaben der Professur grundsätzlich ein privatrechtliches Dienstverhältnis vorgesehen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn ein/e Professor/in schon bisher in einer Leitungsfunktion als Chefarzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (C 4/W 3) liquidationsberechtigt war.
bei Extraordinariaten (W 2): Falls ein Liquidationsrecht vorgesehen ist, wird prinzipiell beabsichtigt, die mit der Professur zusammenhängenden Aufgaben der Leitung der klinischen Einrichtung einschließlich des damit verbundenen Liquidationsrechts durch Abteilungsleiterverträge zu regeln, wobei für die Wahrnehmung der Aufgaben der Professur grundsätzlich ein privatrechtliches Dienstverhältnis vorgesehen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn ein/e Professor/in schon bisher im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (C 3/W 2) stand. Falls dieses Beamtenverhältnis bereits mit einer Abteilungsleitung und Liquidationsberechtigung verbunden war, ist eine Beamtenverhältnis auf Lebenszeit möglich, andernfalls erfolgt in der Regel zunächst eine Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren.
contact: Norbert Fröhlich