Aufgaben (Art. 25 III BayHSchG)
Aufgabe der Senatsmitglieder ist es, die Belange der gesamten Hochschule wahrzunehmen. Der Senat ist vornehmlich für akademische Angelegenheiten in Forschung und Lehre zuständig.
Der Senat
-
beschließt
- von der Hochschule zu erlassende Rechtsvorschriften,
- in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung/Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses/Erfüllung Gleichstellungsauftrag,
- Anträge auf Errichtung von SFBs, Graduiertenkollegs, entsprechende Einrichtungen,
- Vorschläge für die Einrichtung/Änderung/Aufhebung von Studiengängen,
- Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessoren/innen
- Erteilung der Würde eines Ehrensenators/Ehrenbürgers/Ehrenmitglieds der Hochschule
- über die Bestätigung der Vorschläge für die Bestellung der externen Hochschulratsmitglieder
- nimmt Stellung zu Vorschlägen für die Berufung von Professoren/innen.