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Aufgaben (Art. 25 III BayHSchG)

 

Aufgabe der Senatsmitglieder ist es, die Belange der gesamten  Hochschule wahrzunehmen. Der Senat ist vornehmlich für akademische Angelegenheiten in Forschung und Lehre zuständig.

Der Senat

  • beschließt
  1. von der Hochschule zu erlassende Rechtsvorschriften,
  2. in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung/Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses/Erfüllung Gleichstellungsauftrag,
  3. Anträge auf Errichtung von SFBs, Graduiertenkollegs, entsprechende Einrichtungen,
  4. Vorschläge für die Einrichtung/Änderung/Aufhebung von Studiengängen,
  5. Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessoren/innen
  6. Erteilung der Würde eines Ehrensenators/Ehrenbürgers/Ehrenmitglieds der Hochschule
  7. über die Bestätigung der Vorschläge für die Bestellung der externen Hochschulratsmitglieder
  • nimmt Stellung zu Vorschlägen für die Berufung von Professoren/innen.