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Aufgaben des Hochschulrats (Art. 26 BayHSchG)

Dem Hochschulrat der TUM gehören an:

  • die gewählten Mitglieder des Senats (hochschulinterne Mitglieder)
  • bis zu acht (hochschulexterne) Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und beruflicher Praxis.

Der Vorsitz des Hochschulrats liegt bei einem der externen Mitglieder, der stellvertretende Vorsitzende ist der Vorsitzende des Senats.

Der Hochschulrat

  • beschliesst:
    1. die Grundordnung
    2. Vorschläge zur Bestellung des Kanzlers/in
    3. den vom EHP aufgestellten Entwicklungsplan der Hochschule
    4. Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten
    5. über Einrichtung/Änderung/Aufhebung von Studiengängen
  • wählt:
    1. den Präsidenten/die Präsidentin
    2. die weiteren Mitglieder des Hochschulpräsidiums
  • nimmt Stellung:
    1. zur Errichtung, Änderung, Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten
    2. zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt oder zum Entwurf des Wirtschaftsplans