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Technische Universität München

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Haftpflichtversicherung

Begriffserklärung

Als Haftpflicht wird die Verpflichtung bezeichnet, für einen aus unerlaubter Handlung entstandenen Schaden aufkommen zu müssen. Eine unerlaubte Handlung nach § 823 Absatz 1 BGB begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.


Allgemeine Grundsätze

Für die Technische Universität München (TUM) und für ihre Mitarbeiter besteht keine Versicherung gegen Haftpflichtfälle und gegen Schadensfälle: Im Bereich des Freistaates Bayern gilt der Grundsatz der Selbstversicherung, d.h. der Staat versichert seine Risiken grundsätzlich nicht, sondern kommt für Haftpflichtfälle und für eigene Schäden selbst auf, nach Maßgabe der nachstehend haftungsrechtlichen Regeln.

Ausnahmsweise kann im Einzelfall, mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, eine Risikoversicherung abgeschlossen werden, wenn die Versicherungsbeiträge von Dritten übernommen werden. Eine Genehmigung wird über die ZA3 - Finanzen beantragt. Erfahrungsgemäß werden Genehmigungen nur bei einem kurzfristigen und besonders hohen Risiko erteilt (Ausnahme: Kfz-Versicherungen für Drittmittelfahrzeuge der TUM). Bitte beachten Sie dazu das Rundschreiben vom 12.11.2009.


Haftungsrechtliche Regeln

Folgende Unterscheidungen werden getroffen:

Tabellen Bezeichnung
Mitarbeiter der TUM (Beamte/Arbeitnehmer) 
Studierende/Diplomanden/
Doktoranden/Stipendiaten
          
  • grundsätzlich Haftungsübernahme durch die TUM bei fahrlässigem Handeln und bei Ausübung dienstlicher/arbeitsvertraglicher Tätigkeit



   
  • grundsätzlich keine Haftungsübernahme durch die TUM
    Schadenersatzforderung der TUM
    ggf. im Einzelfall Haftungsübernahme durch die TUM für Studentische Hilfskräfte, bei leicht-fahrlässigem Handeln und bei/in Ausübung arbeitsvertraglicher Tätigkeit

  • zu beachten: bei grob fahrlässigem Handeln besteht ein Regressanspruch der TUM
  

 


Begriffserklärung

Fahrlässigkeit: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Grobe Fahrlässigkeit: Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, die unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen, in besonders grobem Maße außer Acht lässt.

Vorsatz: Vorsätzlich handelt, wer wissentlich und willentlich eine Handlung begeht.

Hinweise:

In jedem Einzelfall bedarf es einer genauen Überprüfung des zu Grunde liegenden Sachverhalts.

Studierenden und Studentischen Hilfskräften wird eine private Haftpflichtversicherung empfohlen. Bei Labortätigkeiten und ähnlichen Tätigkeiten ist ggfls. mit der privaten Haftpflichtversicherung abzuklären, ob eine Haftungsübernahme im Schadensfall gewährleistet ist.

Diplomanden/Doktoranden/Stipendiaten wird im gleichen Sinne eine private Haftpflichtversicherung empfohlen. Die Erstellung von Abschlussarbeiten/Dissertationen ist keine Tätigkeit als Mitarbeiter der TUM. Nähere Erläuterungen hierzu finden sich im Merkblatt „Abschlussarbeiten und Dissertationen“.

contact: ZA5, r.emmersberger@tum.de