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Technische Universität München

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Betriebliche Altersversorgung

Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) - Pflichtversicherung in der VBL

Während der Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses sind Sie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), 76128 Karlsruhe, zusätzlich rentenversichert (Pflichtversicherung). Hierfür werden Umlagen von der Technischen Universität München entrichtet. Ebenso werden seit dem 01.01.1999 neben diesen Umlagen auch eigene Beiträge von Ihnen an die VBL abgeführt. Eine Anwartschaft auf eine Rente aus dieser Versicherung besteht jedoch erst nach 60 Monaten der Pflichtversicherung und kann ab dem Zeitpunkt der Bewilligung einer Rente von Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar bei der VBL (unter Vorlage des Rentenbescheids des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers) geltend gemacht werden. Die Arbeitnehmerbeiträge können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag erstattet werden, wobei kein Anspruch auf eine Verzinsung besteht. Dies ist dann möglich, wenn aufgrund weniger als 60 Umlagemonate keine Anwartschaft auf eine Rente aus der VBL-Versicherung besteht und nicht davon auszugehen ist, dass eine erneute Beschäftigung im öffentlichen Dienst aufgenommen wird.

Die Anmeldung bei der VBL erfolgt durch das Landesamt für Finanzen - Dienststelle München – Bezügestelle Arbeitnehmer. Dort können Sie sich auch über die aktuellen Beitragssätze informieren. Weitere Informationen zur Altersversorgung erhalten Sie auch auf der Internetseite der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unter http://www.vbl.de oder unter der Servicenummer der VBL, Tel.: 0180/5006229.

Bitte beachten Sie auch


Befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit wissenschaftlicher Tätigkeit an Hochschulen

Befristet beschäftigte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf ihren schriftlichen Antrag von der Pflichtversicherung der VBL befreien lassen mit der Folge, dass sie in der freiwilligen Versicherung der VBL versichert werden. Sowohl die Pflichtversicherung als auch die freiwillige Versicherung haben spezifische Vor- und Nachteile. Es hängt grundsätzlich von der individuellen Lebensplanung der Betroffenen ab, welche der beiden Alternativen im jeweiligen Einzelfall sinnvoller ist. Es wird empfohlen, sich im Vorfeld einer eventuellen Befreiung bei der VBL über die Unterschiede von freiwilliger Versicherung und Pflichtversicherung und deren mögliche Auswirkungen zu informieren.

Zusätzliche Informationen zur Befreiung von der Pflichtversicherung für wissenschaftliches Personal entnehmen Sie bitte


Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EntgeltU-B/L)

Eine Entgeltumwandlung liegt vor, wenn „künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Betriebsrentengesetz). Der/Die Beschäftigte verzichtet auf Teile seines Bruttoentgelts, die als Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Zum 1. August 2011 ist zur Entgeltumwandlung ein gemeinsamer Tarifvertrag für die Beschäftigten des Bundes und der Länder - TV-EntgeltU-B/L - in Kraft getreten, der den bisherigen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder (TV-EntgeltU-L) ablöst. Die vor dem 1. August 2011 bereits abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen bleiben durch den neuen Tarifvertrag jedoch unberührt.
Auch der TV-EntgeltU-B/L regelt, dass die unter den Geltungsbereich fallenden Beschäftigten die Entgeltumwandlung ausschließlich bei der VBL durchführen können. Dies gilt auch weiter für die Beschäftigten mit einer wissenschaftlichen Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Tarifvertrag Altersversorgung. Für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte findet weiter der TV-Entgeltumwandlung-Ärzte Anwendung.

Bitte beachten Sie zu diesem Thema auch:

Weitere Informationen, eine ausführliche Beratung zur Entgeltumwandlung und Antragsformulare erhalten Sie auf der Internetseite der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unter http://www.vbl.de.

Der Antrag auf Entgeltumwandlung ist bei der für den jeweiligen Hochschulstandort zuständigen Personalbetreuung einzureichen:

München: Referat 21 und Referat 22
Garching: Referat 23
Weihenstephan: Referat 24.


contact: ZA 2 - Personal