Urheberrecht: § 52a Urheberrechtsgesetz wurde vom Bundestag um weitere 4 Jahre verlängert
18.11.2008, Aktuelles
Urheberrecht: § 52a Urheberrechtsgesetz verlängert
Liebe Dozierende,
Liebe Tutoren,
Liebe Studierende,
Der § 52a Urheberrechtsgesetz wurde vom Bundestag um weitere 4 Jahre bis 2012 verlängert.
Dies teilt das Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" in seiner Pressemitteilung vom 18.11.08 mit.
Der § 52a ermöglicht es, urheberrechtsgeschützte Materialien in elektronischen Semesterapparaten (z.B. auf der TUM-Lernplattform) oder in das Intranet von Forschungsgruppen einzustellen. Die Erlaubnis der Rechteinhaber muss dafür nicht eingeholt werden. Der Vergütungsanspruch dafür bleibt aber in jedem Fall erhalten.
Der § 52a enthält folgende Regelungen (Auszüge):
- 52a Absatz 1 Nr 1 UrhG:
Für Lehrzwecke dürfen kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen/Zeitschriften verwendet werden. Dies gilt aber nur für Teilnehmer einer einzelnen Lehrveranstaltung und nicht für alle Hochschulangehörige.
- § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG:
Für Forschungsteams ist die öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken zur Vermittlung an oder durch Studierende erlaubt.
http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html.