Informationen zum Arbeitnehmererfindergesetz
Foto: Leonhard Schütz
Denken Sie frühzeitig über den Schutz Ihrer Erfindung und über kommerzielle Verwertungsmöglichkeiten nach. Tragen Sie Ihre Erfindung nicht in die Öffentlichkeit. Wenn Sie über Ihre Erfindung mit Dritten sprechen, vereinbaren Sie vorher schriftlich Geheimhaltung. Das Patent- und Lizenzbüro der TUM informiert Sie über alle diesbezüglichen Fragen.
Zweck der Erfindungsmeldung allgemein
Bei Erfindern, die im Angestellten- oder Beamtenverhältnis zur Hochschule stehen, ist vor einer eventuellen Schutzrechtsanmeldung zunächst zu klären, wem das Verwertungsrecht an der Erfindung zusteht. Dies wird durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) geregelt.
Resultiert die Erfindung
- aus einer Tätigkeit (Auftrag, Aufgabe) an der Hochschule oder
- beruht sie maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten an der Hochschule,
so handelt es sich um eine Diensterfindung (§4(2) ArbNErfG), die vom Arbeitgeber beansprucht werden kann (§§6 und 7 ArbNErfG). Dabei ist es unwichtig, wo oder wann (etwa am Wochenende) die Erfindung gemacht wurde. Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen.
Nimmt die Hochschule die Erfindung unbeschränkt in Anspruch, so hat sie die Erfindung unverzüglich zum Patent anzumelden (§13 ArbNErfG). Der Erfinder hat dann Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§9 bzw. §42 ArbNErfG).
Diensterfindungen müssen dem Arbeitgeber unverzüglich, schriftlich und vollständig gemeldet , freie Erfindungen dagegen mitgeteilt werden(§5 bzw. §18(1) ArbNErfG). Der Zugang der Erfindungsmeldung ist dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen (§5(1) ArbNErfG).
Der Arbeitgeber (als Nichtfachmann) soll mit den Meldeunterlagen in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um eine Diensterfindung handelt und falls dem so ist, ob er sie in Anspruch nehmen will. Diese Entscheidung muss der Arbeitgeber spätestens 4 Monate nach Eingang der Erfindungsmeldung treffen (§6(2) ArbNErfG). Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Äußert er sich nicht, wird die Erfindung nach Ablauf der 4 Monate automatisch in Anspruch genommen (§6(2) i.V. mit §8 ArbNErfG).
Der Umfang der Unterlagen, mit denen die Erfindung beschrieben wird, muss so gehalten sein, dass die Hochschule als Arbeitgeber entscheiden kann, ob sie die Diensterfindung in Anspruch nehmen und damit zum Patent anmelden will. Soweit die Meldung die Erfindung oder ihr Zustandekommen nicht genau genug beschreibt und erklärt, kann der Arbeitgeber die Meldung innerhalb einer Frist von zwei Monaten beanstanden (§5 ArbNErfG). Beanstandet er die Erfindung innerhalb dieser Frist nicht, gilt sie als ordnungsgemäß. Bei Beanstandungen verlängert sich die o.g. Inanspruchnahmefrist entsprechend.
Workflow einer Erfindung an der TUM
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Der Erfinder kontaktiert den Erfinderberater am Patent- und Lizenzbüro (PLB) der TUM für eine (Erst-)Beratung
oder Erfinder meldet seine Erfindung. - Nach einer ersten Evaluation der Erfindung beim PLB wird die Erfindungsmeldung an die Bayerische Patentallianz GmbH weitergeleitet.
- Dort wird die Erfindung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit geprüft.
- Sollte die Inanspruchnahme der Erfindung empfohlen werden, wird sie von der TUM zum Patent angemeldet.
- Parallel zu der Patentierung beginnen die Verwertungsaktivitäten.
- Die Erfindung kann aber auch an den Erfinder freigegeben werden.